§ 11 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verwendung von Daten aus Europol-Datenverarbeitungssystemen durch Sicherheitsbehörden

§ 11.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten aus von Europol betriebenen Datenverarbeitungssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwenden.

(2) Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113862

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