§ 11 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 11.

Zum Zwecke der Aufnahme der Verbands- und Landesausschussrevisoren in die Liste sind diese jeweils sogleich nach ihrer Bestellung vom Verbandsvorstande oder vom Landesausschusse (§. 10, Absatz 1 dieser Verordnung) dem Oberlandesgerichte namhaft zu machen. Ebenso ist ihre Enthebung von diesem Amte anzuzeigen. Ob sie infolge dieser Enthebung aus der Liste zu streichen sind, hat das Oberlandesgericht nach Ermessen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022940

alte Dokumentnummer

N2190319098R

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