Verwendung von Preisindexmesszahlen
§ 11
Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß § 5 zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen:
- 1. die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erstellten Messzahlen des Baupreisindex für den Hochbau über den Wohnhaus- und Siedlungsbau ausgenommen der Position Personenaufzugsanlagen und
- 2. die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.2.1, 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex.
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