§ 11 Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1981

Richtigstellung und Löschung

§ 11.

(1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Er hat hiebei zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.

(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation in der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.

(3) Wird bei der Verarbeitung auf die zu Datensicherungszwecken ausgelagerten Datenbestände zurückgegriffen, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß im Datenbestand erfolgte Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009758

alte Dokumentnummer

N11980164730

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