Richtigstellung und Löschung
§ 11.
(1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Er hat hiebei zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation in der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Wird bei der Verarbeitung auf die zu Datensicherungszwecken ausgelagerten Datenbestände zurückgegriffen, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß im Datenbestand erfolgte Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009758
alte Dokumentnummer
N11980164730
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)