§ 11 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 11

Fideikommißauflösungsschein (Sperrfrist)

(1) Über das Erlöschen der Fideikommißeigenschaft erteilt das Fideikommißgericht dem Besitzer eine Bescheinigung (Fideikommißauflösungsschein).

(2) In der Zeit vom Erlöschen des Fideikommisses bis zur Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins (Sperrfrist) kann der Besitzer nur nach Maßgabe der vor dem Erlöschen geltenden Vorschriften über das Fideikommißvermögen verfügen und Verpflichtungen mit Wirkung gegenüber diesem Vermögen begründen. Ebenso richtet sich während dieser Zeit die Verwaltung und Bewirtschaftung des Fideikommißvermögens, die Verwendung seiner Erträge und die Schuldenhaftung nach den vor dem Erlöschen geltenden Vorschriften.

(3) Sequestrationen, Familiengutsverwaltungen, Pflegschaften, Schuldentilgungsverfahren und ähnliche Verfahren, die beim Erlöschen des Fideikommisses schweben, können vom Fideikommißgericht aufgehoben oder eingestellt werden, soweit ein Bedürfnis zur Durchführung dieser Verfahren nicht mehr besteht. Solange die genannten Verfahren nicht aufgehoben oder eingestellt worden sind, nehmen sie ihren Fortgang. Ergeben sich die Voraussetzungen zur Einleitung solcher Verfahren erst während der Sperrfrist, so können sie auch noch neu eingeleitet werden, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.

(4) Der Fideikommißauflösungsschein darf erst erteilt werden, wenn die im § 3 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 1 bestimmten Antragsfristen abgelaufen und die gestellten Anträge erledigt sind. Auch müssen die nach den §§ 5 bis 7 erforderlichen Maßnahmen getroffen oder es muß festgestellt sein, daß es solcher Maßnahmen nicht bedarf. Für einzelne Bestandteile des Fideikommißvermögens kann der Fideikommißauflösungsschein schon früher erteilt werden, wenn hierdurch die Durchführung der in der Sperrfrist zu treffenden Maßnahmen nicht gefährdet wird. Die Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins ist auszusetzen, soweit es zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.

Schlagworte

Bestätigung, Auflösungsschein, Beschränkung, Beendigung, Bedingung, Voraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024623

alte Dokumentnummer

N2193810199S

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