§ 11 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2007

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutischkaufmännische Assistenz kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsfall Drogist und Drogistenpraxis. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 6 und 10 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007162

Dokumentnummer

NOR40090445

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