Eintragungsdaten
§ 11.
(1) Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 folgende Daten zu erfassen:
- 1. die rechtsgültige Bezeichnung der bzw. des Betroffenen,
- 2. Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
- 3. Anschrift und Sitz,
- 4. soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum, und
- 5. soweit vorhanden Angaben über die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 EGovG) der Personen, die für die Betroffene bzw. den Betroffenen vertretungsbefugt sind, sowie über den Umfang der Vertretungsbefugnis.
(2) Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 10 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.
Schlagworte
Rechtsform
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111052
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