Verantwortlich Beauftragter
§ 11.
Das Stärkeunternehmen hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeigen ebenfalls zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007648
Dokumentnummer
NOR12085057
alte Dokumentnummer
N5199530531L
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