§ 11.
(1) Die Rücklage darf nur verwendet werden
- 1. für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen (§ 10 Abs. 2), die mit energiewirtschaftlich zweckmäßigen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie gekoppelt sind (Kraft-Wärme-Kupplung), hinsichtlich des auf die Fernwärmeabgabe entfallenden Teiles,
- 2. für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die Fernwärme auf Basis von Biomasse oder Müll erzeugen und die mit Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen nach dem neuesten Stand der Technik ausgestattet sind,
- 3. für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die auf Basis von Biomasse oder Müll im Sinne der Z 2 erzeugte Fernwärme leiten und verteilen,
- 4. für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Anlagen zur Verwertung, Übernahme oder zur Leitung und Verteilung industrieller oder gewerblicher Abfallwärme als Fernwärme,
- 5. für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die der Reservehaltung und zum Ausgleich des Spitzenbedarfes von Anlagen im Sinne der Z 1 bis 4 dienen,
- 6. für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Anlagen.
(2) Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung einer Anlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20).
(3) § 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005037
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