Anpassung von Methoden
§ 11.
(1) Die Anpassung von Methoden hat unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 3 bis § 10 aus folgenden Gründen zu erfolgen:
- 1. im Falle von geänderten unionsrechtlich, völkerrechtlich oder innerstaatlich verbindlichen Rahmenbedingungen;
- 2. im Falle neuer Erkenntnisse, wissenschaftlicher, technischer oder statistischer Natur in Bezug auf standardmäßig angenommene Durchschnittswerte (Defaultwerte), Lebensdauer oder Wirkungsweisen von Energieeffizienzmaßnahmen.
(2) Im Fall des Eintritts eines Umstandes gemäß Abs. 1 hat die Monitoringstelle unverzüglich die betroffenen Methoden für eine Anpassung im Verordnungswege gemäß § 27 Abs. 5 EEffG aufzubereiten und auf ihrer Homepage darüber zu informieren.
(3) Für die Erstellung von Effizienzmethoden zum Zwecke einer Kundmachung ist auf die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie auf den Schutz personenbezogener Daten Bedacht zu nehmen. Die Kosten Dritter bei der Erarbeitung von verallgemeinerten Effizienzmethoden sind nur insofern von der Monitoringstelle zu tragen, soweit Dritte unmittelbar von ihr beauftragt wurden.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176779
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