§ 11 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 11.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

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