Konformitätsbescheinigung
§ 11
(1) § 11.Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels mit den harmonisierten Normen des Anhanges I übereinstimmt. Konformitätsbescheinigungen, die nur die Übereinstimmung mit einem Teil der harmonisierten Normen bestätigen, sind als Nachweis nach § 4 nur unter den in Anhang I genannten Bedingungen geeignet.
(2) Die Konformitätsbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang IV ausgestellt.
(3) Konformitätsbescheinigungen österreichischer zugelassener Stellen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.
(4) Die österreichischen zugelassenen Stellen erstellen zu jeder Prüfung, die zu einer Konformitätsbescheinigung führt einen Bericht, der dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung steht.
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