§ 11.
(1) Wer sich einer fachtechnischen Prüfung gemäß dieser Verordnung unterziehen will, hat beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der in den §§ 5 und 6 festgesetzten Erfordernisse für die Zulassung nachzuweisen.
(2) Bei Vorliegen der in den §§ 5 und 6 festgesetzten Erfordernisse ist der Prüfungswerber vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zur Prüfung zuzulassen.
(3) Für die jedesmalige Abnahme der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Taxe von siebzig Schilling zu entrichten. Werden beide Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt (§ 8 Abs. 2), so beträgt die Prüfungstaxe für beide Prüfungen zusammen hundertzehn Schilling. Die Prüfungstaxe ist nach erfolgter Zulassung, jedoch vor Ablegung der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs zu erlegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011347
Dokumentnummer
NOR12146803
alte Dokumentnummer
N9196149331J
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