§ 11 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1965

§ 11.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die Geschäfte des Elektrotechnischen Beirates zu führen und für die üblichen Kanzleierfordernisse desselben aufzukommen. Es stellt in seinem Amtsgebäude einen Sitzungssaal für die Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011377

Dokumentnummer

NOR12147100

alte Dokumentnummer

N9196542363L

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