§ 11.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die Geschäfte des Elektrotechnischen Beirates zu führen und für die üblichen Kanzleierfordernisse desselben aufzukommen. Es stellt in seinem Amtsgebäude einen Sitzungssaal für die Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011377
Dokumentnummer
NOR12147100
alte Dokumentnummer
N9196542363L
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