§ 11 EisBV

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 11

(1) Ein besonderer Auszug aus dem Eisenbahnbuche kann, wenn dies ausdrücklich beantragt wird, sich darauf beschränken, außer dem Inhalte des Titelblattes und den noch in Wirksamkeit stehenden Eintragungen des Eigentumsblattes nur entweder die Eintragungen, welche den ganzen Eisenbahnbuchkörper treffen oder die sich auf einzelne Bestandteile des Eisenbahnbuchkörpers beziehen, wiederzugeben.

(2) Im Eingange jeden Auszuges ist auf eine in die Augen fallende Weise ersichtlich zu machen, ob er aus einer vorläufigen oder aus einer definitiven Einlage erteilt wird.

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