§ 11 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

ABSCHNITT II.

Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen. Entscheidung über Vorfragen.

§ 11.

Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

  1. a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder
  2. b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
  3. c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4) oder
  4. d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder
  5. e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 erfolgen würde,
  1. so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146255

alte Dokumentnummer

N9195755668J

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