III. Enteignungsverfahren.
A. Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung.
§ 11.
Gegenstand und Umfang der Enteignung werden auf Grund der dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer mündlichen Verhandlung, die zur Prüfung des die Anlage der Bahn darstellenden Bauentwurfes vorgenommen wird, festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025356
alte Dokumentnummer
N2195416979R
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