Fachkunde
§ 11.
(1) Die Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Mechanik,
- c) Chemie,
- d) Biologie, Mikrobiologie und Ökologie.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10007255
Dokumentnummer
NOR12078739
alte Dokumentnummer
N5199222815J
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