§ 11 Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Fachkunde

§ 11.

(1) Die Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen:

  1. a) Werkstoffkunde,
  2. b) Mechanik,
  3. c) Chemie,
  4. d) Biologie, Mikrobiologie und Ökologie.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078739

alte Dokumentnummer

N5199222815J

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