§ 11 Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2008

Sanktionen

§ 11.

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

  1. 1. eine Behandlung der importierten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
  2. 2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
  3. 3. die Bescheinigung gemäß § 5 nicht rechtzeitig übermittelt oder
  4. 4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.

(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 3 zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20006087

Dokumentnummer

NOR40102766

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