Sanktionen
§ 11.
(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer
- 1. eine Behandlung der importierten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
- 2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
- 3. die Bescheinigung gemäß § 5 nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.
(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 3 zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20006087
Dokumentnummer
NOR40102766
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