§ 11 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Nachträgliche Änderungen

§ 11.

(1) Änderungen des Betriebes (§ 2 Z 7) sind der Behörde vom Betreiber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behörde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfüllung der in den §§ 5 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3 und in den nach § 5 Abs. 5 mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls für die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen.

(2) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059073

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