§ 11 EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Programmieren

§ 11.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
  2. 2. Einbindung eines EDV-Gerätes in ein Kommunikationsnetz.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 60 Minuten zugrunde zu legen sind.

(3) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002882

Dokumentnummer

NOR40044579

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