§ 11.
Die zur Prüfung und Bezeichnung eingereichten Edelmetallgegenstände sind nach ihrem Feingehalt und, soweit dies technisch möglich ist, nach Leguren getrennt vorzulegen. Hinsichtlich ihrer metallischen Teile unvollständige Edelmetallgegenstände sind zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046306
alte Dokumentnummer
N3197524768L
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