Insider-Verzeichnis
§ 11.
(1) Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Compliance-Verantwortliche ein Verzeichnis (Insider-Verzeichnis) führt, regelmäßig aktualisiert und auf Anfrage der FMA an diese unverzüglich übermittelt.
(2) Das Insider-Verzeichnis hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
- 1. Erstellungs- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses,
- 2. natürliche Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie – sofern dem Emittenten bekannt – die Wohnadresse der Person,
- 3. juristische Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie – sofern dem Emittenten bekannt – die Firmenbuchnummer der Person,
- 4. die nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 aufzuzeichnenden Angaben.
(3) Das Insider-Verzeichnis ist nach seiner Erstellung oder gegebenenfalls nach seiner letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
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