§ 11 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2008

Wiederverwendung und Behandlung

§ 11.

(1) Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass

  1. 1. ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist; die Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte, die zur Wiederverwendung weitergegeben werden, und die Masse dieser Geräte sind aufzuzeichnen,
  2. 2. nicht wiederverwendete Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
  3. 3. die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,
  4. 4. für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 2 bis spätestens 31. Dezember 2006 die in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele erreicht werden,
  5. 5. im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 4 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
  1. a) einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
  2. b) einer Verwertungsanlage zugeführt werden.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und
  2. 2. die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.

Schlagworte

Elektrogerät, Wiederverwendungsziel

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40103551

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