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§ 11 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2025

Abs. 2 ist auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z 2.

Ausmaß der Förderung

§ 11.

(1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 56a, 57 und 57a EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.

(1a) Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% der förderfähigen Kosten (netto) begrenzt.

(2) Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 7 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. 1. als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
  2. 2. als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
  3. 3. als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.

(3) Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40269248

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