Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH
§ 11.
(1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS als einmalige pauschale Abgeltung netto:
- 1. für die Befreiung gemäß § 2: 151 000 Euro,
- 2. für die Deckelung gemäß § 3: 127 000 Euro sowie
- 3. für die Informationspflichten gemäß § 10 samt Kommunikationsbegleitung 206 000 Euro.
(2) Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 2 Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 3 Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.
(3) Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Gesetzesnummer
20011825
Dokumentnummer
NOR40242491
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