§ 11 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Registrierung

§ 11.

(1) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung über DVR-Online ausgefüllten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten DVR-Online-Formulare gemäßAnlage 1 bis3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1.

(2) Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald

  1. 1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
  2. 2. zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder
  3. 3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen vollständig und fristgerecht vorgenommen hat.

(3) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzkommission erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber über DVR-Online eingereichten Formular gemäßAnlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.

(4) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht über DVR-Online eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen ist. In die Mitteilung sind aufzunehmen:

  1. 1. die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und
  2. 2. der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzkommission ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.

    Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.

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