§ 11 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

Arbeitsbeginn

§ 11

Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf – unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 7 Abs. 6 – nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 7 Abs. 3 begonnen werden.

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