§ 11 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

V. Kraftfahrlinienbetrieb. A. Fahrzeuge.

§ 11.

(1) Kraftfahrlinien dürfen grundsätzlich nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieser Verordnung und der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, in der geltenden Fassung entsprechen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Linienverkehres Rechnung tragen.

(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:

  1. 1. Omnibusse einschließlich der Oberleitungsomnibusse und Gyrobusse;
  2. 2. Anhängewagen zur Personenbeförderung;
  3. 3. Sattelaggregate;
  4. 4. in Ausnahmefällen auch andere für die Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge (besondere Bewilligung durch die Konzessionsbehörde).

(3) In Verbindung mit Fahrzeugen nach Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 dürfen Einachsanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2 t für die Gepäckbeförderung mitgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des § 102 Kraftfahrverordnung 1947 über das Mitführen von Einachsanhängern nicht berührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 83/1947

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068621

alte Dokumentnummer

N5195417408L

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