§ 11 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Gesundheit, Ernährung und Hygiene

§ 11.

(1)   Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.

(2)  Sie hat sich in Form eines simulierten Verkaufs- und Beratungsgesprächs auf die Information und Beratung von Kunden/innen über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über diätetische Lebensmittel und Präparate und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen sind:

  1. 1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,
  2. 2. Verkaufsabwicklung,
  3. 3. Anbahnung von Zusatzverkäufen,
  4. 4. Behandlung von Reklamationen.

Bei der Gestaltung der Prüfung durch die Prüfungskommission ist auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs Bedacht zu nehmen.

(3)  Die Prüfung hat für jeden Prüfungskandidaten zumindest 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Verkaufsgespräch, Kundin

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128511

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