Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
§ 11.
Während der Vegetationsperiode kann eine landwirtschaftliche Fläche für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch die Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird, insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf längstens 14 Tage dauern und ist auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt vorab zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113482
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