Zum Inkrafttreten vgl. § 13
§. 11.
Im Falle die vorgeschriebene Desinfection nicht gehörig ausgeführt, unterlassen oder die Vornahme verweigert wird, ist dieselbe auf Kosten und Gefahr der Transportunternehmung von Amtswegen zu bewirken.
Schlagworte
Desinfektion
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006744
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