§ 11 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle

§ 11.

(1) Die Ablagerung eines verfestigten Abfalls ist nur zulässig, wenn durch Gutachten einer über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügenden, befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, daß der verfestigte Abfall auf Grund einer Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 für die Ablagerung in der jeweiligen Deponie geeignet ist und die allgemeinen Anforderungen gemäß Punkt E der Anlage 5 erfüllt werden. Ausgenommen sind Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen.

(2) Das Gutachten hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Eine detaillierte Beschreibung des unverfestigten Abfalls einschließlich der für die Verfestigung tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
  2. 2. die genaue Rezeptur für den Einbindungsprozeß (Abfall, Bindemittel und Zuschlagsstoffe);
  3. 3. eine Bestätigung gemäß Abs. 1 einschließlich sämtlicher Prüfergebnisse;
  4. 4. eine Abschätzung der Beständigkeit des Verfestigungsproduktes.

(3) Für die Durchführung der Identitätskontrolle sind diesem Gutachten weiters die Ergebnisse einer Untersuchung gemäß Punkt E 3 der Anlage 5 anzuschließen.

(4) Das Gutachten ist alle drei Jahre sowie bei einer wesentlichen Änderung des Verfahrens, der Rezeptur oder der Abfallzusammensetzung, die über die in der Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 berücksichtigte Schwankungsbreite hinausgeht, zu wiederholen. Sämtliche Gutachten sind vom Deponiebetreiber der für die Aufsicht zuständigen Behörde sowie dem Bundesministerium für Umwelt in Abschrift zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139421

alte Dokumentnummer

N8199654472J

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