§ 11 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Ausschüsse

§ 11.

(1) Der Denkmalbeirat kann zur Behandlung einzelner Fälle auch in Ausschüssen zusammentreten, deren Zusammensetzung dem Vorsitzenden unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme des Falles obliegt (§ 4 Abs. 2). Die Zusammensetzung der Ausschüsse sind dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes unverzüglich mitzuteilen, dem die Befugnis zusteht, binnen drei Tagen Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge zu machen; ein solches Recht steht auch den vom Präsidenten hiezu ermächtigten Beamten des Bundesdenkmalamtes zu. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse gelten als Beschlüsse des Denkmalbeirates, soweit nicht ein anderslautender Beschluß einer Plenarsitzung (§ 9 Abs. 4 lit. a) vorliegt.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus fünf ständigen Mitgliedern, von denen einem die Funktion des Leiters des Ausschusses zukommt. Dieser hat die Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Der Vorsitzende kann auch selbst die Leitung eines Ausschusses übernehmen. Die Zuziehung nichtständiger Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des § 5. Die Verständigung der Mitglieder von einer Sitzung soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vorher erfolgen.

(3) Bei Einsetzung eines Ausschusses ist darauf zu achten, daß hiedurch eine Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens erzielt wird. Es sind daher – allerdings unter besonderer Berücksichtigung der Befähigung für den einzelnen Fall – vor allem jene ständigen Mitglieder für einen Ausschuß heranzuziehen, die auf Grund ihres ständigen Wohn- oder Aufenthaltsortes dem Standort oder Aufbewahrungsort des betreffenden Denkmals am nächsten sind.

(4) Der Ausschuß ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei seiner ständigen Mitglieder (darunter den Leiter) beschlußfähig. Die Verständigung (Abs. 2) muß jedoch an alle ständigen Mitglieder ergangen und wenigstens am Tage vor der Sitzung bei diesen eingelangt sein. Beschlüsse der Ausschüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit kommt dem Leiter des Ausschusses ein Entscheidungsrecht zu.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120647

alte Dokumentnummer

N7197954504L

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