§ 11 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 11.

(1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens drei Besucher eingelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen

  1. 1. höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag eingelassen werden, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
  2. 2. höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag eingelassen werden.

(3) Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(4) Abs. 3 gilt auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(5) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Begleitpersonen § 2 sinngemäß.

(6) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn

  1. 1. diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen;
  2. 2. diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
  1. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  2. b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(7) Der Betreiber darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 7 und 8 getroffen werden.

(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.

(9) Für Personen, die Bewohner gemäß Abs. 2 2. Satz besuchen und für Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt Abs. 6 Z 2 letzter Satz sinngemäß.

(10) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  2. 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  3. 3. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 19 Abs. 7 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
  4. 4. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
  5. 5. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,
  6. 6. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
  7. 7. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
  8. 8. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 8, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.

(11) Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.

Schlagworte

Altenheim, Palliativbegleitung, Unterstützungsaufgabe, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233645

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