Ausnahmen
§ 11.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
- 2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
- 3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
- 1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- 2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
- 3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(2a) Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.
(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.
(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.
(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8) Abweichend von § 1 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2020)
Schlagworte
Mundbereich, Assistenzleistung
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40226580
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