jetzt § 12
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
§ 11.
(1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
- 1. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
- 2. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
- 3. Verordnungen gemäß § 5.
(2) Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen gemäß Abs. 1 binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
(4) Verordnungen der Bundesregierung gemäß § 12 Abs. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
jetzt § 12
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Gesetzesnummer
20011073
Dokumentnummer
NOR40226629
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