§ 11 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2022

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Strafverfahren

§ 11.

(1) Wird das Strafverfahren nicht auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß § 6 geführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die impfpflichtige Person zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 binnen zwei Wochen aufzufordern. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Impfstrafverfügung gemäß Abs. 2 erlassen. Vor Aufforderung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) der angezeigten Person unter Anwendung des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren und berechtigt, auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG zuzugreifen, um sich über deren Genesungsstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde auf das zentrale Impfregister sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 und die Zugriffe auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten unter Anwendung des § 4 Abs. 9 EpiG zu protokollieren. Solche Verfahren dürfen höchstens vier Mal pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen.

(2) Wird das Strafverfahren auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß § 6 geführt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber den nach dem Abgleich am Impfstichtag gemäß § 6 Abs. 3 verbliebenen Personen ohne weiteres Verfahren durch Impfstrafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen.

(3) In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein:

  1. 1. die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlässt;
  2. 2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
  3. 3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist;
  4. 4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. 5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. 6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten;
  7. 7. die Belehrung über den begründeten Einspruch.

(4) Der Beschuldigte kann gegen die Impfstrafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung begründeten Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Impfstrafverfügung erlassen hat.

(5) Wird der begründete Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der begründete Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. Wird im begründeten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, dann hat die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den begründeten Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Impfstrafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des begründeten Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf eine höhere Strafe verhängt werden als in der Impfstrafverfügung.

(6) Wird ein begründeter Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen, ist die Impfstrafverfügung zu vollstrecken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242732

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