Schlußbestimmungen
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente beziehen, außer Kraft.
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die
hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8
Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10007152
Dokumentnummer
NOR12077624
alte Dokumentnummer
N5199114988J
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