§ 11 CEMT-VV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1996

Inkraftreten und Übergangsbestimmungen

§ 11

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf diejenigen CEMT-Genehmigungen anzuwenden, die für das Jahr 1997 ausgegeben werden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an Unternehmer vergebenen CEMT-Genehmigungen gelten als nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zugeteilt.

(3) Der Unternehmer, dem für das Jahr 1997 eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen zugeteilt wurden, oder an den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen vergeben waren, hat durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders die Erfüllung der in dieser Verordnung für die Vergabe von CEMT-Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 31. Jänner 1998 nachzuweisen. § 8 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

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