§ 11 C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg

§ 11.

(1) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. 1. Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der oder des Studierenden vorhanden sein.
  2. 2. Eine Überprüfung der Identität der oder des Studierenden hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
  3. 3. Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind vorzusehen.
  4. 4. Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der oder des Studierenden auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist. Davon ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
  5. 5. Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  6. 6. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Abweichend von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. November 2020 zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Person berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40222846

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