Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Verschiebung von Lehrinhalten und Entfall von mehrtägigen Schulveranstaltungen
§ 11.
(1) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson, Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2) In Schulen, für welche Anlage A dies vorsieht, ist vor der Durchführung von Schulveranstaltungen eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu erstellen. Diese Schulveranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, durchgeführt werden, wenn der Schutz vor Ort in einer dem Unterricht in der Schule entsprechenden Art und Weise gewährleistet werden kann.
(3) Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind in Schulen in Gebieten gemäß Anlage A Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40246938
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