Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Verschiebung von Lehrinhalten
§ 11.
Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237494
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