§ 11 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Arten der Vergabeverfahren

§ 11.

(1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.

(2) Beim offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden ist.

(3) Beim nicht offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine beschränkte Anzahl von Unternehmern schriftlich zur Abgabe von Angeboten eingeladen worden ist.

(4) Beim Verhandlungsverfahren wird mit einem oder mehreren ausgewählten Unternehmern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154273

alte Dokumentnummer

N9199329081J

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