§ 11 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.2018

Aufsichtsrat

§ 11.

(1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.

(6) Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:

(6a) In dem gemäß Abs. 6 Z 8 zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.

(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)

(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktors oder der Direktorin des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese

Schlagworte

Wiederentsendung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40202571

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