Erste Geschäftsführer
§ 11
Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat. Für die Zeit ab Beginn des dritten Geschäftsjahres hat die Errichtungserklärung für die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH mindestens zwei Geschäftsführer vorzusehen, von denen einer gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist.
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