§ 11 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2015

Inkrafttreten, Übergang

§ 11.

(1) Eine Verordnung gemäß § 4 kann bereits vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 bei der Schienen-Control GmbH oder gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Beschwerden sind von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte weiter zu behandeln. Dafür sind keine Beiträge gemäß § 4 einzuheben.

Schlagworte

Passagierrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40170586

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