§ 11 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Ausbildung und Fortbildung

§ 11.

Der Bedienstete hat, wenn es dienstliche Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 4)

Schlagworte

Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102080

alte Dokumentnummer

N6198610218G

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)