Ausbildung und Fortbildung
§ 11.
Der Bedienstete hat, wenn es dienstliche Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 4)
Schlagworte
Weiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102080
alte Dokumentnummer
N6198610218G
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