§ 11 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Unvereinbarkeit

§ 11

§ 11. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Angestellte einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein.

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