§ 11 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Tarife

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053923

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